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Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt der Jahresurlaubsanspruch nicht, wenn der Urlaub wegen dauernder Erkrankung bis zum Jahresende und auch über das erste Folgequartal vom Arbeitnehmer nicht genommen worden konnte. Der Urlaubsanspruch bleibt unter Umständen für mehrere Jahre erhalten.
Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (23.04.2010 – Sa 202/10) wies einen Anspruch auf Abgeltung wegen Krankheit nicht genommener Urlaubsansprüche aus mehr als zwei Jahren trotzdem ab, weil der Abgeltungsanspruch von der Arbeitnehmerin nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde; sie hätte innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist, die für ihr Arbeitsverhältnis galt, auf Abgeltung klagen müssen.