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Ein Arbeitsvertrag kann bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden, ohne dass ein sachlicher Grund dafür vorliegen muss; der Arbeitnehmer durfte vorher niemals bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, weder als Aushilfe, Student oder Praktikant - § 14 II 2 TzBfG. Das Bundesarbeitsgericht betrieb nun Rechtsfortbildung und urteilte, dass ein früheres Arbeitsverhältnis kein Befristungshindernis ist, wenn es mehr als drei Jahre zurück liegt (BAG, 7 AZR 716/09, 06.04.2011).