Bei Rufbereitschaft ist grundsätzlich nur die tatsächlich Arbeitszeit zu bezahlen und nicht die Zeit, in der man sich bereithalten muss und grundsätzlich uneingeschränkt private Aktivitäten entfalten kann. Wenn genügend Reaktionszeit eingeräumt wird, bis die Arbeit aufgenommen werden muss und wenn dem Arbeitnehmer genügend Raum für seine Planung außerhalb der Einsatzzeiten gegeben wird, sind die Zeiten, in denen Rufbereitschaft besteht aber nicht gearbeitet wird, keine Arbeitszeit und nicht als Arbeitszeit zu vergüten. EuGH Urteil vom 11.11.2021

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