Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. BAG Urteil vom 08.09.2021. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist auch erschüttert, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Folgebescheinigungen passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reichen und der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ende der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufnimmt. Der Arbeitnehmer hat dann die volle Beweislast, dass er  tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war (BAG 13.12.2023 – 5 AZR 137/23).